Betriebsausgaben richtig erfassen – Was sind Werbungskosten?

Sicherlich kennen Sie das Problem, dass Sie als Vermieter eine sogenannte Betriebskostenabrechnung jedes Jahr anlegen müssen. Hierbei sind natürlich Kosten enthalten, die Sie anteilig auf Ihren Mieter umlegen. Natürlich liegt dies auch daran, ob Sie selber im Haus wohnen oder es nur um eine Wohnung handelt, die Sie vermieten.

Es gibt viele Posten bei den Betriebskosten, welche Sie natürlich auch umlegen können, doch leider kommt es auch oft zu Posten, die Sie Ihrem Mieter nicht auferlegen können, da diese nicht umlegbar sind. Die Frage, welche sich hierbei jedoch stellt, ist wie Sie dennoch an das Geld dieser Posten kommen werden, denn schließlich wohnen Sie selber nicht in dieser Wohnung und wollen es deshalb auch nicht selber tragen müssen.

Dies sind in der Regel auch meist nicht regelmäßig auftauchende Nebenkosten, die aus diesem Grund auch nicht umlagefähig sind. Hier kommen nun deshalb auch die Werbungskosten mit ins Spiel. Unter Nebenkosten, die nicht umlagefähig sind, verstehen Sie deshalb Werbungskosten.

Das ist aufgrund der Tatsache möglich, dass Sie diese als Werbungskosten durch Ihren Steuerausgleich wieder geltend machen können und somit in der Regel das Geld auch wieder zurück bekommen werden. Eine gute Alternative für jeden Vermieter.

Was sollte man bei den Werbungskosten beachten?

Bei Werbungskosten ist oft auch das Problem, dass bestimmte Nebenkosten nicht auf den Mieter umgelegt werden kann, da dies im Mietvertrag vergessen wurde. Gerade bei sonstigen Betriebskosten müssen diese ganz genau aufgeführt werden und ist dies nicht der Fall, können diese nicht berechnet werden. Dann bleibt Ihnen als Vermieter nur noch die Möglichkeit, dass Sie diese über Ihren Steuerbescheid mit Werbungskosten zurückforder werden.

Hier gibt es jedoch auch einige wichtige Punkte, welche Sie unbedingt beachten sollten. Zum einen benötigen Sie für Ihren Steuerausgleich natürlich die zusätzliche Anlage V, durch die Sie sämtliche Einnahmen angeben müssen sowie alle umlagefähigen Nebenkosten als Werbungskosten. Des Weiteren werden dann zusätzliche Kosten abgerechnet.

Zu diesen sogenannten Werbungskosten zählen zum Beispiel Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Modernisierungskosten, sonstiger Erhaltungsaufwand, höhere Erhaltungs- und Reparaturkosten, Fahrtkosten, Reisekosten, Hausverwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Vermietung einer möblierten Wohnung, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Schönheitsreparaturen.

Allerdings gibt es auch nicht umlagefähige Kosten, welche nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Dies sind z.B. Instandhaltungsrücklagen, Sonderulagen, Tilgungsleistungen für Baudarlehen oder anderes. Wichtig ist, dass Sie sich ausreichend darüber informieren werden und diese auch richtig absetzen. Nur dann kann Ihnen garantiert werden, dass Sie Ihre Werbungskosten zurück erhalten werden.

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